Kommunionempfang

Dekret „Quam singulari“ der Hl. Sakramentenkongregation - vom 8. August 1910 über die eucharistische Kommunion von Kindern

Der folgende Auszug aus dem Dokument enthält die konkreten Anweisungen für die Kommunionpraxis. Lat.: DH 3530-3536, Dt. Übersetzung Dr. Josef Spindelböck
I. Das Unterscheidungsalter sowohl für die Beichte wie auch für die heilige Kommunion ist jenes, in welchem das Kind beginnt, vernünftig zu denken, das heißt um das siebte Jahr herum, sei es später, sei es auch früher. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verpflichtung beiden Geboten zu entsprechen: dem der Beichte und dem der Kommunion.

II. Zur ersten Beichte und zur ersten Kommunion ist keineswegs die vollständige und vollkommene Kenntnis der christlichen Lehre vonnöten. Das Kind wird freilich danach den ganzen Katechismus nach dem Maß seines Verständnisses schrittweise erlernen müssen.

III. Die Kenntnis der Religion, die beim Kind nötig ist, damit es sich zur ersten Kommunion angemessen vorbereiten kann, ist jene, daß es selber die aufgrund der Notwendigkeit des [Heils-]Mittels nötigen Geheimnisse des Glaubens entsprechend seinem Fassungsvermögen aufnimmt und das eucharistische Brot von allgemeinen und körperlichen unterscheidet, sodaß es mit jener Frömmigkeit, die sein Alter zuläßt, zur heiligsten Eucharistie schreitet.

IV. Die Pflicht des Gebotes zur Beichte und Kommunion, die auf dem Kind lastet, fällt vor allem auf jene zurück, die für das Kind Sorge zu tragen haben, nämlich auf die Eltern, den Beichtvater, die Lehrer und den Pfarrer. Dem Vater aber oder jenen, die dessen Stelle einnehmen, und dem Beichtvater kommt es gemäß dem Römischen Katechismus zu, die Kinder zur ersten Kommunion zuzulassen.

V. Der Pfarrer soll einmal jährlich oder öfter eine allgemeine Kommunion der Kinder bekanntgeben und abhalten, und zu diesen Anlässen soll er nicht nur die Erstkommunikanten zulassen, sondern auch andere, die bereits zum heiligen Tisch hinzugetreten sind, mit der oben erwähnten Zustimmung ihrer Eltern oder des Beichtvaters. Einige Tage der Unterweisung und Vorbereitung sollen zuvor beiden Gruppen von Kindern ermöglicht werden.

VI. Jene, die Sorge tragen für die Kinder, müssen mit allem Eifer danach trachten, daß diese Kinder nach der ersten Kommunion öfter zum heiligen Tisch hinzutreten und womöglich sogar täglich, so wie es Jesus Christus und die Kirche als Mutter wünschen, und daß sie dies in jener Hingabe des Herzens tun, die ein solches Alter zuläßt. Sie müssen auch die überaus schwerwiegende Pflicht bedenken,  daß sie die Kinder die öffentlichen Katechismusklassen besuchen lassen. Wenn das nicht geschieht, müssen sie die religiöse Unterweisung auf eine andere Art sicherstellen.

VII. Der Brauch, die Kinder nicht zur Beichte zuzulassen oder sie niemals loszusprechen, sobald sie zum Gebrauch der Vernunft gelangt sind, ist ganz und gar zu mißbilligen. Der Ordinarius soll darauf achten, daß diese Verhältnisse absolut aufhören, und er soll, falls nötig, entsprechende gesetzliche Maßnahmen ergreifen.

VIII. Überaus verabscheuungswürdig ist der Mißbrauch, Kindern nach Erlangung des Vernunftgebrauchs die Wegzehrung und die Letzte Ölung nicht zu gewähren und sie nach dem Ritus der kleinen Kinder zu bestatten. Der Ordinarius soll sehr strenge Maßnahmen gegen jene treffen, welche diese Praxis nicht aufgeben.